Bebauungspläne: Jagstzell

Seitenbereiche

Jagstzell an der Bahn
Grundschule Jagstzell
Blick auf Baugebiet Lindenmahd
Bahnunterführungen für Fußgänger und B 290

Bebauungspläne für Jagstzell und Dankoltsweiler

Ostalbmap ist ein interaktives Geoinformationssystem des Landratsamtes Ostalbkreis, das Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung steht.

Bebauungspläne für Jagstzell

Übersicht Gemeindegebiet
Abrundungssatzung Mühlstraße
Gewerbegebiet I Jagstzell
Gewerbegebiet I Jagstzell - 1. Änderung
Holzmühle - 1. Erweiterung
Holzmühle - 2. Erweiterung
Holzmühle - 3. Erweiterung
Kellerhof - Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Keueräcker
Klarstellungssatzung Bahnrampe-Ost
Knausberg
Knausberg - Erweiterung
Knausberg II
Knausberg II - 1. Änderung
Knausberg III
Kohläcker
Kohläcker - 1. Änderung
Kohläcker - 2. Änderung und Gewerbegebiet I - 2. Änderung
Lindenmahd I
Lindenmahd II
Lindenmahd II - 1. Änderung
Lindenmahd II - 2. Änderung
Lindenmahd III
Obere Keueräcker
Obere Keueräcker II
Östliche Schulsteige
Riemenfeld I
Riemenfeld I - 1. Änderung und 2. Erweiterung
Riemenfeld I - 1. Erweiterung
Riemenfeld II
Riemenfeld III
Riemenfeld III - 1. Erweiterung
Schulsteige/Wachholderweg

Bebauungspläne für Dankoltsweiler
Buschle
Buschle - Änderung
Dankoltsweiler
Dankoltsweiler - Änderung
Rindelbacher Straße

    

    

      

   

Genehmigung und Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Kellerhof" in Jagstzell
Der Gemeinderat der Gemeinde Jagstzell hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.10.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kellerhof“ in Jagstzell mit Vorhabenplan nach §§ 10 Baugesetzbuch und § 4 Gemeindeordnung und die örtlichen Bauvorschriften „Kellerhof“ nach §§ 74 Landesbauordnung BW und § 4 Gemeindeordnung jeweils als selbständige Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Baurecht und Naturschutz hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kellerhof“ mit Schreiben vom 22.11.2021 – gemäß § 10 Abs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches sowie gemäß § 74 Abs.7 Landesbauordnung in der aktuellen Fassung – genehmigt.

Räumlicher Geltungsbereich:

Maßgebend ist der Lageplan vom 25.10.2021 (PDF-Dokument, 915,29 KB, 10.12.2021), gefertigt von GEOPLAN Vermessung-Planung Walter & Partner Mozartstr. 7, 73489 Jagstzell

Bestandteile:

- Lageplan vom 25.10.2021 gefertigt von GEOPLAN Vermessung-Planung Walter & Partner Mozartstr. 7, 73489 Jagstzell
- Begründung vom 15.07.2020/23.09.2021/25.10.2021 gefertigt von Josef Walter, Mozartstr. 7, 73489 Jagstzell
- Textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften gefertigt von Josef Walter, Mozartstr. 7, 73489 Jagstzell
- Bauzeichnungen vom 22.09.2021 gefertigt von Otto Pfeilmeier in der Walter Projekt GmbH Mozartstr. 7, 73489 Jagstzell
- Ausgleichsflächenberechnung vom 15.03.2019 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger + Partner GmbH Talhofstr. 12, 89518 Heidenheim, fortgeführt durch GEOPLAN Walter & Partner, Mozartstr. 7, 73489 Jagstzell

Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Gemeinde Jagstzell, Hauptstraße 4, 73489 Jagstzell während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formschriften oder Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kellerhof“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften in Kraft und werden rechtsverbindlich.

Jagstzell, den 10.12.2021

Patrick Peukert

Bürgermeister

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