Sterbefall: Jagstzell

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Jagstzell an der Bahn
Grundschule Jagstzell
Blick auf Baugebiet Lindenmahd
Bahnunterführungen für Fußgänger und B 290

Informationen bei Eintritt eines Sterbefalles

Liebe Angehörige,

von einem lieben Menschen Abschied nehmen ist immer ein sehr schmerzhafter Prozess. Man fragt sich oft nach dem Warum. Auch wenn uns allen bewusst ist, dass das Leben unwiderruflich mit dem Sterben zusammenhängt, ist es immer der falsche Zeitpunkt, wenn man mit dem Tod eines lieben Angehörigen oder Freundes konfrontiert wird.
Vielleicht kann es jedoch den Schmerz lindern, wenn man sich all die schönen Momente ins Gedächtnis ruft, die man mit dem Menschen erleben durfte, dessen Verlust nun so schmerzt und sich noch einmal die Stimme in Erinnerung ruft, um ihm ein letztes Mal zuzuhören. Vielleicht würde er uns zurufen:

Der Tod hat keine Bedeutung – Ich bin nur nach nebenan gegangen.
Ich bleibe, wer ich bin, und auch Ihr bleibt dieselben zusammen.
Was wir einander bedeuteten, bleibt bestehen.
Nennt mich bei meinem vertrauten Namen.
Sprecht in der gewohnten Weise mit mir und ändert Euren Tonfall nicht!
Hüllt euch nicht in Mäntel aus Schweigen und Kummer – Lacht wie immer über die kleinen Scherze, die wir teilten.
Wenn Ihr von mir sprecht, so tut es ohne Reue und ohne jegliche Traurigkeit.
Leben bedeutet immer nur Leben - es bleibt so bestehen - immer – ohne Unterbrechung.
Ihr seht mich nicht, aber in Gedanken bin ich bei Euch.
Ich warte eine Zeitlang auf Euch – irgendwo, ganz in der Nähe – nur ein paar Straßen weiter.

Henry Scott Holland (1847 – 1918)

Bei einem Sterbefall sind von den Hinterbliebenen – in ohnehin schon schweren Stunden – eine Reihe organisatorischer Dinge zu erledigen. Mit der Hoffnung, dass Sie die nötige Kraft aufbringen und mit Hilfe dieses Merkblattes alles Notwendige veranlassen können, verbleibt

Ihre Gemeindeverwaltung Jagstzell

Was ist bei einem Sterbefall zu tun?

Tritt der Todesfall zu Hause ein, so muss zunächst ein Arzt benachrichtigt werden, um die Todesbescheinigung auszustellen.
Jeder Sterbefall ist bis spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag nach dem Todestag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Gemeinde der Tod des Menschen eingetreten ist.
Für die Gemeinde Jagstzell, ist dies das Standesamt bei der Gemeindeverwaltung, Frau Ramona Burger Telefonnummer: 07967 / 9060 - 26.
Bei Sterbefällen in öffentlichen Krankenhäusern oder ähnlichen Anstalten ist die Verwaltung der Anstalt, zur Anzeige verpflichtet.
Ansonsten ist der Tod mündlich, durch einen der nächsten Angehörigen (Ehegatte oder Kinder) oder einem bevollmächtigten Bestatter, beim Standesamt anzuzeigen.

Zur Beurkundung erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Todesbescheinigung des Arztes
  • Bei mündlicher Anzeige des Todesfalles der Personalausweis des Anzeigenden F
  • Falls sich der Todesfall nicht am Wohnort des Verstorbenen ereignet hat, eine erweiterte Meldebescheinigung
  • Für unverheiratete Verstorbene: Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • Für verheiratete Verstorbene: Beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch oder Eheurkunde
  • Für verwitwete oder geschiedene Verstorbene: Beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe oder Eheurkunde sowie Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil


Die Einsargung und die Überführung zur Leichenhalle sind von einem Bestattungsunternehmen bzw. einem Schreiner durchzuführen, das bzw. der von Ihnen zu beauftragen ist. Ein solches Unternehmen kann dann auch in Ihrem Auftrag die erforderlichen Formalitäten und Besorgungen erledigen.

Friedhofsangelegenheiten

Zuständig für den Beerdigungstermin und für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Angelegenheiten ist die Friedhofsverwaltung bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 1.03, Frau Nadine Kurz, Telefonnummer: 07967/9060-29.
Frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes darf die Bestattung erfolgen.
Die Gemeindeverwaltung ist bestrebt, den Beerdigungstermin, wenn möglich, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist anzusetzen. Der Beerdigungstermin ist dann dem Pfarramt mitzuteilen. Die Angehörigen sollten direkt mit dem Pfarrer Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung des Trauergottesdienstes zu vereinbaren.
Die Gemeindeverwaltung möchte bereits an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass für die später folgende Errichtung eines Grabmals eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich ist (§ 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Jagstzell).
Dies gilt auch für die Gestaltung einer Abdeckplatte der Urnenstelen.
Über die einzureichenden Unterlagen informiert Sie gerne Ihre Friedhofsverwaltung.
Die gemeindliche Friedhofssatzung finden Sie in der Ortsrechtssammlung  Nr. 23 (Friedhofsatzung, gültig ab 1. Januar 2011 (Gebührenverzeichnis auf Seite 18 / 19 dieser Satzung)) und 23.1 (Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (veröffentlicht Juni 2011)).

Was ist nach der Bestattung zu erledigen?

Rente

Wenn der Verstorbene bereits eine Rente erhalten hat, so ist die rentenzahlende Stelle unverzüglich über den Todesfall zu informieren.
Eine gebührenfreie Sterbeurkunde zur Abmeldung erhalten Sie im Standesamt.
Wenn der Verstorbene noch erwerbstätig war, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt.
Die Hinterbliebenen können nach dem Tode einen Antrag auf Auszahlung der bisherigen Rente des Verstorbenen für die nächsten drei Monate, sog. Sterbevierteljahr, bei der Deutschen Post, Niederlassung RentenService, stellen.
Nach dem Tod des Versicherten kommen möglicherweise Ansprüche auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) in Betracht. Diese sind bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger zu beantragen.
Den Antrag können Sie bei der Gemeindeverwaltung, Frau Schneider und Frau Stahl,Telefonnummer: 07967/9060-22, stellen. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Krankenversicherung

Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage einer gebührenfreien Sterbeurkunde zu informieren und das Sterbegeld zu beantragen.
Wenden Sie sich hierzu an die Krankenkasse des Verstorbenen.

Versicherungen und Mitgliedschaften

Vorhandene Versicherungen des Verstorbenen sollten vom Todesfall informiert werden. Oftmals wird von dort eine Sterbeurkunde des Versicherten als Beweis verlangt, diese ist gebührenpflichtig. Sie erhalten sie vom Standesamt.
War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so sollten auch diese entsprechend informiert werden.
Wenn der Verstorbene aktives Mitglied war, empfiehlt es sich, die o. g. Organisationen vor der Beerdigung zu informieren, da möglicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte.

Sonstige Erledigungen
Geldinstitute bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind zu verständigen.
Ohne Kontovollmacht durch den Angehörigen, wird für Zahlungsanweisungen ein Erbschein verlangt. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser, Telefon oder sonstigen Verpflichtungen des Verstorbenen (z. B. Zeitungsabonnement) erforderlich sind.
Ebenso sind Radio- und Fernsehgeräte beim Beitragsservice ARD, ZDF, DRadio (ehem. GEZ) abzumelden.

Tipp
Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig und umsichtig zu ordnen.
Dies sollte vor allem dann geschehen, wenn man allein und ohne Kinder oder unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Ein notariell beurkundetes Testament ist in den Fällen ratsam, wo Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen vorhanden ist, so dass sichergestellt ist, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt, den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigt hat.
Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wird ein handgeschriebenes Testament des Erblassers gefunden, so ist dies von den Angehörigen umgehend dem Notariat auszuhändigen.

Merkblatt in Nachlassangelegenheiten (für den Bezirk des Amtsgerichtes Ellwangen Jagst - Nachlassabteilung-)

Seit 01.01.2018 sind für Nachlassangelegenheiten die Amtsgerichte zuständig. Für Jagstzell ist es das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) -Nachlassabteilung-.
Weitere Informationen zu Nachlassangelegenheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (PDF-Dokument, 20,86 KB, 31.08.2020) und dem Flyer (PDF-Dokument, 1,24 MB, 31.08.2020).