Steuern & Abgaben: Jagstzell

Seitenbereiche

Jagstzell an der Bahn
Grundschule Jagstzell
Blick auf Baugebiet Lindenmahd
Bahnunterführungen für Fußgänger und B 290

Wie zahlen Sie Ihre Steuern und Abgaben?

Nutzen Sie die Vorteile des Abbuchungsverfahrens:

  • Keine langen Wege
  • Kein Ausfüllen von Formularen
  • Kein Versäumen von Zahlungsterminen
  • Keine Mahnungen

Senden Sie oder geben Sie uns die ausgefüllte, unterschriebene  Abbuchungs-/Einzugsermächtigung (PDF-Dokument, 82,19 KB, 05.09.2022) an die Gemeindekasse Jagstzell zurück und wir buchen die Beiträge zu den jeweiligen Fälligkeiten von Ihrem Konto ab.
Ihre Gemeindekasse

Grund- und Gewerbesteuer

Hebesatz Grundsteuer A: 380 v. H. (landwirtschaftliche Fläche)
Hebesatz Grundsteuer B: 410 v. H.
Hebesatz Gewerbesteuer: 345 v. H.

Grundsteuerreform
Informationen zur Grundsteuer ab 2025 (PDF-Dokument, 175,16 KB, 14.01.2022)

Feststellungserklärung zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 64,49 KB, 01.07.2022) (Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022)

Flyer zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 391,69 KB, 02.08.2022)

Wasser

Verbrauchsgebühren  
2,08 EUR / m³ + 7 % MwSt.
Grundgebühr 1,20 EUR pro Zähler + 7 % MwSt / Monat

Abwasser

Verbrauchsgebühr nach der gesplitteten Abwassergebühr
3,88 EUR / m³
0,45 EUR / m²

Erschließungsbeiträge

Abwasserbeitrag

  • für den öffentlichen Abwasserkanal         
    pro m² Nutzungsfläche 3,20 EUR
  • für den mechanisch-biologischen Teil des Klärwerks          
    pro m² Nutzungsfläche 1,02 EUR  

Wasserversorgungsbeiträge
pro m² Nutzungsfläche 1,34 EUR (inkl. 7 % MwSt)

Formulare für die Steuererklärung 2023

Die Formulare für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 (Mantelbogen mit verschiedenen Anlagen) sind ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Jagstzell ausgelegt.
Es wurden wie für die Vorjahre vom Finanzamt zwei verschiedene Pakete ausgeliefert:
- für Arbeitnehmer (Mantelbogen mit den Anlagen, N, KIND, AV, Vorsorgeaufwand)
-für Rentner und Pensionäre (Mantelbogen mit Anlagen N, R, KAP, Vorsorgeaufwand)
Des Weiteren finden Sie diese Vordrucke auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums  www.formulare-bfinv.de - Bürger - Steuern - Einkommensteuer - Einkommensteuer 2023.
Hier können Sie diese und weitere Formulare direkt am PC ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen ans Finanzamt schicken.
Nutzen Sie die Vorteile der elektronischen Steuererklärung. Informationen unter www.elster.de

Elektronische Lohnsteuerkarte

Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte?

Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal).Diese Informationen, die als Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) bezeichnet werden, sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und werden den Arbeitgebern ab dem Jahr 2013 elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.

Wie funktioniert das neue Verfahren?

Mit Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor.Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen).

Wie erhalte ich Informationen über meine ELStAM?

Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Diese Informationen können Sie auch über das Elster Online-Portal unter www.elsteronline.de (Rubrik Arbeitnehmer) einsehen. Dort finden Sie auch Informationen darüber, welcher Arbeitgeber Ihre Daten in den letzten zwei Jahren abgerufen hat. Zur Nutzung des ElsterOnline-Portals ist eine Authentifizierung unter Verwendung Ihrer IdNr. notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.

Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde allen Bundesbürgern schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit. Sie finden diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung.

Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?

Das elektronische Verfahren startete zum 1. Januar 2013. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung behält bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch Ihren Arbeitgeber ihre Gültigkeit. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig eine Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.

Sie müssen sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) für das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber die Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde.

Wie sicher sind meine Daten?

Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Hierfür ist Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich. Ein Abruf ist nur mit den nötigen Identifikationsdaten möglich und wird entsprechend protokolliert. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.

Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, für bestimmte Arbeitgeber den Abruf Ihrer ELStAM zu sperren. Dabei können Sie einzelne Arbeitgeber sperren, einzelne Arbeitgeber von der Sperre ausnehmen oder den Abruf grundsätzlich für alle Arbeitgeber sperren. Hierbei ist zu beachten: Bekommt Ihr Arbeitgeber aufgrund der vorgenannten Abrufbeschränkungen keine ELStAM bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.

Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch im Internet unter: www.elster.de

Steueridentifikationsnummer nicht mehr auffindbar?

Im September 2008 wurde an sämtliche Einwohner die Steueridentifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern versandt. Die Steuer-IdNr. gilt lebenslang und ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen den Finanzbehörden gegenüber zu verwenden. Diese Nummer benötigt der Arbeitgeber bezüglich der Lohnsteuerdaten der Mitarbeiter. Auch bei der Rentenversicherung muss diese Nummer angegeben werden und die Banken benötigen diese Nummer hinsichtlich der Zinsabschlagsteuer.

Wer seine Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr findet, hat die Möglichkeit, sich durch das Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern  www.steuerliches-info-center.de / Aufgaben des BZSt / Steueridentifikationsnummer die Nummer erneut mitteilen zu lassen. Schriftliche Anfragen stellen Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr. aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann.

Telefonische Anfragen werden vom Service-Team montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer Telefonnummer: 0228 406-1240 bearbeitet.